1 Allgemeines – Geltungsbereich

 1.1 Diese Vertragsbedingungen gelten für die Vertragsbeziehungen ausschließlich; entgegenstehende oder von Karp Protection-Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Karp Protection nicht an, es sei denn, Karp Protection hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Vertragsbedingungen von Karp Protection gelten auch dann, wenn Karp Protection in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Dienstleistung für den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen Karp Protection und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.

2 Preise – Zahlungsbedingungen

 2.1 Die Berechnung der Vergütung erfolgt auf Grundlage des Angebotes von Karp Protection.

2.2 Das Entgelt ist zahlbar jeweils innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug.

2.3 Der Auftraggeber erstattet Karp Protection ohne besonderen Auftrag zusätzlich sämtliche entstehenden Kosten, die zur Wiederherstellung der Haussicherheit unbedingt erforderlich sind, für den Fall, dass die in der Dienstanweisung genannten Personen des Auftraggebers telefonisch nicht erreichbar sind. Hierunter fällt bei Bedarf ebenfalls die Bewachung des Objekts.

2.4 Im Falle der Erhöhung/Neueinführung gesetzlicher Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, sowie bei sonstigen Veränderungen, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu ändern um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen Steuern und Abgaben. Karp Protection wird den Auftraggeber möglichst frühzeitig über die Veränderungen informieren.

2.5 Ist der Auftraggeber Verbraucher, steht ihm das Recht zu, sich vom Vertrag zu lösen, sofern die Preiserhöhung über 5 % p.a. liegt. Die Geltendmachung des Lösungsrechtes, ist innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber Karp Protection zu erklären.

3 Obliegenheiten – Dienstanweisung

 3.1 Karp Protection und der Auftraggeber sind verpflichtet, unverzüglich nach Zustandekommen des Vertrages eine schriftliche, von beiden Parteien abzuzeichnende Dienstanweisung zu erstellen. Die Dienstanweisung ist für die Ausführung des Dienstes allein maßgebend. Sie enthält die Bestimmungen über die Dienstverrichtungen, die den Anweisungen/ Anforderungen des Auftraggebers entsprechend vorgenommen werden sollen. Die Dienstanweisung ist Bestandteil des Vertrages.

3.2 Wirkt der Auftraggeber an der Erstellung oder Ergänzung der Dienstanweisung nicht mit oder liegt aus sonstigen Gründen keine von Auftraggeber und Karp Protection unterzeichnete Dienstanweisung vor, so kann Karp Protection  die Dienstleistung entsprechend ihrem Entwurf der Dienstanweisung oder mangels eines solchen in der Art und Weise erbringen, wie Karp Protection sie für sachdienlich hält. Bei Schäden, die bis zum Zeitpunkt einer unterzeichneten Dienstanweisung entstehen, besteht die Vermutung der verschuldeten Schadensverursachung durch den Auftraggeber; dem Auftraggeber wird das Recht zum Beweis des Gegenteils eingeräumt. Soweit sich im Zuge der Vertragsausführung die Leistungsinhalte auf Veranlassung des Auftraggebers derart verändern, dass eine Deckung durch die im Wach- und Sicherheitsgewerbe üblicherweise bestehende Betriebshaftpflichtversicherung nicht mehr gegeben ist, trägt der Auftraggeber das sich hieraus ergebende Schadensrisiko.

3.3 Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr für Richtigkeit und Übereinstimmung zur Verfügung gestellter Schlüssel mit den dazugehörigen Schlössern.

3.4 Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Anschriften und Telefonnummern seiner Beauftragten bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen, Änderungen der Rufnummern sowie Änderungen der Ansprechpartner müssen dem Auftragnehmer umgehend schriftlich mitgeteilt werden. Die vom Auftraggeber benannten Beauftragten sind Vertreter des Auftraggebers und somit berechtigt, im Alarmfalle rechtsverbindliche Zusatzaufträge zu erteilen.

3.5 Karp Protection ist zur Unterbrechung oder zweckentsprechenden Umstellung der Dienstleistung berechtigt, in Fällen von Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschlägen, Unruhen, Aufruhr, Streik, höherer Gewalt sowie wenn die Fortführung zu einer das gewöhnliche Maß übersteigenden Gefährdung des von Karp Protection eingesetzten Personals führen würde. Für die Zeit der Unterbrechung ist der Auftraggeber anteilig von der Zahlung der vereinbarten Vergütung befreit. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

3.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem von Karp Protection eingesetzten Personal den zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Zugang zu dem Dienstleistungsobjekt zu verschaffen. Verwehrt der Auftraggeber den von Karp Protection eingesetzten Mitarbeitern den Zugang zu dem Dienstleistungsobjekt, so steht dies dem Entgeltanspruch von Karp Protection nicht entgegen.

3.7 Der Auftraggeber wird Karp Protection auf etwaige besondere Gefahren auf seinem Gelände und etwa vorhandene Rettungseinrichtungen hinweisen und ggf. Karp Protection dazu existierende Unterlagen zur Verfügung stellen.

4 Vertragsdauer – Kündigung – Zahlungsverzug

 4.1 Unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt insbesondere in den nachfolgend aufgeführten Fällen vor:

  1. a) für Karp Protection, wenn der Auftraggeber mit einer ihm obliegenden Zahlung eines Rechnungsbetrages, um mehr als 2 Wochen in Verzug ist;
  2. b) für beide Vertragsparteien im Falle des Erlöschens oder einer erheblichen Einschränkung des Versicherungsschutzes;
  3. c) für den Auftraggeber bei wesentlichen Vertragsverletzungen durch Karp Protection, wenn diese trotz zweimaliger schriftlicher Rüge gegenüber der Geschäftsleitung der Karp Protection und angemessener Fristsetzung nicht abgestellt wurden;
  4. d) für beide Vertragsparteien, soweit der andere Vertragspartner zahlungsunfähig ist, die Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt wurde oder ein solcher Antrag nach Veröffentlichung in den Medien bevorsteht.

4.2 Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.

4.3 Nach Vertragsbeendigung ist der Auftraggeber verpflichtet, den bestehenden Übertragungsweg unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Vertragsbeendigung stillzulegen. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, ist er trotz Vertragsbeendigung bis zur endgültigen Unterbrechung des Übertragungsweges verpflichtet, das im Vertrag vereinbarte monatliche Entgelt zu entrichten.

5 Versicherung

 5.1 Karp Protection unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen

  1. a) € 5.000.000,00 für Personenschäden
  2. b) € 5.000.000,00 für sonstige Schäden (Sach- oder Vermögensschäden)
  3. c) € 250.000,00 für die Beschädigung und/oder Vernichtung von bewachten Sachen sowie für die Beschädigung an zur Bewachung überlassener Sachen (im Rahmen der Versicherungssumme für sonstige Sachen)
  4. d) € 250.000,00 für das Abhandenkommen von bewachten Sachen (im Rahmen der Versicherungssumme für sonstige Sachen)
  5. e) € 5.000.000,00 für das Abhandenkommen und die Beschädigung von fremden berufsbezogenen Schlüsseln und/oder Codekarten (im Rahmen der Versicherungssumme für sonstige Schäden)
  6. f) € 300.000,00 für Kostenschäden aus der Grunddeckung zur Umweltschadensicherung (im Rahmen der Versicherungssumme für sonstige Schäden)

Die vorstehend aufgeführten Deckungssummen nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis. Nach seiner Wertung sind diese ausreichend, um objekt- und vertragstypische Risiken abzudecken. Der Auftraggeber kann von Karp Protection den Nachweis über den Abschluss und Bestand einer Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen mit den aufgrund der Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom 23.Juli 2002 – s. Bekanntmachung der Neufassung vom 10. Juli 2003 (BGBl. S. 1378 ff.) – festgelegten Inhalten verlangen.

5.2 Soweit der Auftraggeber höhere als die in § 5.1 genannten Deckungssummen für erforderlich erachtet, wird dieser Karp Protection informieren; Karp Protection wird gegen Erhöhung des Entgelts eine Erhöhung der versicherbaren Deckungssummen vereinbaren. Ansonsten wird der über diese Summen hinausgehende Schaden durch den Auftraggeber abgedeckt.

5.3 Entsprechend den zwischen Karp Protection und ihrem Betriebshaftpflichtversicherer geltenden Versicherungsbedingungen ist eine Haftung von Karp Protection in Fällen höherer Gewalt sowie für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Terror, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Naturkatastrophen oder unmittelbar auf hoheitlichen/behördlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen, ausgeschlossen. Soweit der Versicherer von Karp Protection einen zusätzlichen Haftungsausschluss erklärt, ist Karp Protection berechtigt, mit dem Auftraggeber über dessen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis zu verhandeln. Kommt eine Einigung darüber nicht zustande, so ist Karp Protection berechtigt, das Vertragsverhältnis binnen zwei Wochen auch während der Vertragslaufzeit außerordentlich zu kündigen.

5.4 Sollte Karp Protection der Deckungsschutz versagt werden aufgrund von Umständen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, so entfällt eine etwaige Haftung von Karp Protection in der Höhe, in der bei ordnungsgemäßen Verhalten Versicherungsschutz erteilt worden wäre.

5.5 Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Karp Protection als Versicherungsnehmer nach den AHB eine Reihe von Obliegenheitspflichten zu erfüllen hat, insbesondere jeden Schadensfall ihrem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen (§ 5.2 AHB). Karp Protection ist aufgrund der bestehenden Versicherung verpflichtet, den Anspruch bei Anzeige der Ablehnung der Schadenregulierung/Deckungszusage durch den Versicherer innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen (§ 10 AHB).

6 Haftung

6.1Karp Protection haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, wenn ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung von Karp Protection für Sach- und Vermögensschäden, die von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht werden, ist auf die in § 5.1 aufgeführten Summen begrenzt. Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die eine eventuelle, zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.2 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6.1 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. In den in § 5.3 beschriebenen Fällen ist eine Inanspruchnahme von Karp Protection ausgeschlossen.

6.3 Im Schadensfall wird der Auftraggeber den Schaden der Geschäftsführung von Karp Protection unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich, in dringenden Fällen vorab telefonisch, anzeigen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Sollte Karp Protection unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.

6.4 Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber Sollte Karp Protection schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb der Frist schriftlich geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

6.5 Bei Anzeige der Ablehnung der Schadenregulierung durch den Versicherer von Karp Protection wird Karp Protection den Auftraggeber unverzüglich hierüber schriftlich unterrichten. In diesem Fall muss der Auftraggeber seinen Anspruch gegenüber Karp Protection  innerhalb der durch die AHB (§ 10 AHB) festgelegten Fristen gerichtlich geltend machen; anderenfalls ist die weitere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Auftraggeber Karp Protection mit Ablauf dieser Frist abgelaufen. Vorgenanntes gilt nicht im Falle einer vorsätzlichen Schadenverursachung.

7 Verzug

7.1 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Karp Protection unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, die weitere Dienstleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten. Karp Protection hat die Entscheidung dem Auftraggeber oder einem seiner Vertreter mitzuteilen.

7.2 Im Falle der Zurückhaltung der Dienstleistung kann Karp Protection für deren Dauer Schadenersatz in Höhe von 10% des für einen solchen Zeitabschnitts durchschnittlich gezahlten, auf die eingestellte Leistung entfallenden Entgelts verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt Karp Protection vorbehalten; es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, nachzuweisen, dass Karp Protection ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der vorgenannten Höhe entstanden ist.

7.3 Im Falle nicht fristgerechter Zahlung des Entgelts können für jede schriftliche Mahnung EUR 10,00 berechnet werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

8 Personal

8.1 Bei den nach diesem Vertrag zu erbringenden Tätigkeiten handelt es sich um Sicherungsdienstleistungen von Karp Protection, wobei sich diese Erfüllungsgehilfen bedient, und nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung nach dem Gesetz über die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7.August 1972. Die Auswahl des von Karp Protection beschäftigten, eingesetzten Personals und das Weisungsrecht diesem gegenüber liegen – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – bei Karp Protection.

8.2 Das Personal versieht seinen Dienst in Dienstkleidung.

8.3 Der Auftraggeber wird sich mit etwaigen Beschwerden nicht an das Personal, sondern ausschließlich an die Bereichsleitung bzw. den Objektverantwortlichen von Karp Protection wenden.

8.4 Es ist dem Auftraggeber bekannt, dass Karp Protection nicht unerhebliche Mittel in die Aus- und Fortbildung ihrer eingesetzten Kräfte investiert. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, Kräfte von Karp Protection, soweit diese während der Laufzeit des Vertrages bei Karp Protection angestellt waren oder sind, bis zu einem Jahr nach Ablauf dieses Vertrages weder abzuwerben, anzustellen noch zu beschäftigen. Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen diese Verpflichtung, so ist Karp Protection berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern zur Zeit der Abwerbung zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist von dem Auftraggeber ebenfalls zu zahlen, wenn ein Unternehmen der Unternehmensgruppe, der der Auftraggeber zugehörig ist, schuldhaft gegen die Verpflichtung verstößt.

9 Datenschutz/Vertraulichkeit

 9.1 Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Karp Protection  und ggf. mit ihr verbundene Unternehmen die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung des BDSG erheben, speichern, verarbeiten und nutzen werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist. Dazu gehört auch, dass die Daten an Dritte weitergeleitet werden, die von Karp Protection mit der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung beauftragt worden sind. Alle personenbezogenen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Auch der Auftraggeber wird die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Karp Protection und deren Mitarbeiter einhalten.

9.2 § 5 BDSG (Datengeheimnis) gilt. Alle personenbezogenen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

9.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich darüber hinaus, vertrauliche Informationen, die ihnen ausschließlich durch den jeweils anderen Vertragspartner im Rahmen der Vertragserfüllung über dessen Geschäftsbetrieb bekannt gemacht werden, nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben oder diesen sonst zugänglich zu machen.

10 Weitere Regelungen

 10.1 Karp Protection ist berechtigt, einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an ein mit Karp Protection verbundenes Unternehmen zu übertragen, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. In diesem Fall wird Karp Protection den Auftraggeber darüber in Kenntnis setzen. Werden Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Ganzes an einen zuverlässigen Kooperationspartner übertragen, so ist dieser namentlich zu bezeichnen oder es wird dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen. Durch Rechtsveränderungen eines Vertragspartners wird der Vertrag nicht berührt.

10.2 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

10.4 Für alle im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich bundesdeutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

10.5 Sofern der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Gerichtsstand der Sitz von Karp Protection. Karp Protection ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Sitz, Wohnort und/oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt oder Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

10.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen und/oder einzelne Regelungspunkte dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch nicht die Wirksamkeit anknüpfender Regelungspunkte und weiteren Vertragsregelungen berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die deren wirtschaftlichem Zweck möglichst nahekommt.

11 Anfahrtszeiten, Alarmmanagement, Anfahrten

11.1 Anfahrtszeiten. Aus versicherungsrechtlichen Gründen erfolgt der Hinweis, dass statt der laut VdS-Richtlinien angemessenen Frist von 20 Minuten, bezogen auf den Zeitraum von Alarmauslösung bis zum Eintreffen am Objekt, aufgrund der Entfernung und aus verkehrstechnische Gründen oder Witterungsverhältnissen ggf. eine längere Anfahrtszeit zum Einsatzort benötigt wird. Individuell abweichende Anfahrtszeichen können vereinbart werden.

11.2 Soweit Alarmaufschaltung und Alarmverfolgung vertraglich vereinbart sind, gibt der Kunde zur Ausführung der Dienstleistungen gegenüber Karp Protection drei Kontaktpersonen sowie deren Telefonnummern bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können und legt ein Codewort fest. Dies erfolgt im Rahmen eines Kontaktverzeichnisses, das Bestandteil des Vertrages ist. Die vom Kunden benannten Kontaktpersonen sind Vertreter des Kunden und somit berechtigt, im Alarmfall rechtsverbindliche Zusatzaufträge zu erteilen. Anschriftenänderungen, Änderungen der Rufnummern sowie Änderungen der Ansprechpartner müssen Karp Protection umgehend schriftlich mitgeteilt werden. Kosten, die durch die nicht rechtzeitige Information gegenüber Karp Protection entstehen, hat der Kunde zu tragen. Im Falle eines Alarms handelt Karp Protection, abhängig von dem jeweiligen Alarmkriterium, gemäß den folgenden

Standardmaßnahmen:

11.3 Bei Einbruch- und Sabotagealarm erfolgt ein Anruf durch die Karp Protection-Leitstelle im Objekt. Wird dort niemand erreicht, verständigt Karp Protection telefonisch die erste der von dem Kunden in dem Kontaktverzeichnis genannten Kontaktpersonen. Bei Nichterreichbarkeit wird entsprechend der dort angegebenen Rangfolge versucht, die weiteren Kontaktpersonen zu erreichen. Erreicht Karp Protection keine der angegebenen Kontaktpersonen beim ersten Anwahlversuch persönlich, beauftragt Karp Protection einen privaten Sicherheitsdienst mit einer Objektaußenkontrolle.

11.4 Erhält Karp Protection von der Alarmanlage des Kunden einen Überfallalarm, verständigt sie sofort die Polizei und informiert danach die oben genannte Kontaktperson.

11.5 Erreicht Karp Protection bei Feuer-/ Gasalarm niemanden im Objekt, verständigt sie umgehend die Feuerwehr.

11.6 Bei Technikalarm und Störungsmeldung sowie nach ausgebliebenen Routinemeldungen der Alarmanlage führt Karp Protection bei entsprechender Vereinbarung im Vertrag ohne gesonderte Aufforderung eine Fernwartung durch und setzt sich bei Bedarf mit dem Kunden in Verbindung.

11.7 Bei einer Leistung im Zusammenhang mit der Notruf- und Serviceleitstelle von Securitas ist weiterer Bestandteil des Vertrages das Vermeiden von Falschalarmen. Sofern nicht anders vereinbart stellt Karp Protection dem Kunden Fehlalarme gemäß zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültiger Karp Protection-Preisliste in Rechnung.

11.8 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass statt der laut VdSRichtlinien angemessenen Frist von 20 Minuten bezogen auf den Zeitraum von der Alarmauslösung bis zum Eintreffen am Objekt aufgrund der Entfernung und aus verkehrstechnischen Gründen oder Witterungsverhältnissen im Einzelfall ggf. eine längere Anfahrtszeit zum Einsatzort benötigt wird.

11.9 Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Kunden rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Kunde übernimmt die Gewähr für Richtigkeit und Übereinstimmung zur Verfügung gestellter Schlüssel mit den dazugehörigen Schlössern.

12 Alarmierung der Polizei/ Feuerwehr

12.1 Alarmierung. Bei einer Alarmierung der Polizei/ Feuerwehr durch Karp Protection bzw. einen Dritten gemäß Alarmplan wird diese(r) ausschließlich im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, der der kostenrechtliche Verursacher des polizeilichen Einsatzes ist, tätig. Unabhängig davon, ob die

Rechnung auf den Namen des Auftraggebers oder auf Karp Protection bzw. den eingesetzten Dritten als direkte Kontaktperson durch die bescheidende Behörde (Polizei, Ordnungsamt usw.) gerichtet wird, ist der Auftraggeber als Verursacher verpflichtet, Securitas den verauslagten oder noch zu verauslagenden Betrag nach Rechnungsstellung innerhalb von 8 Tagen zu erstatten.